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Groforbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Handel mit pflanzlichen und tierischen/seetierischen Ölen, Fetten und Fettsäuren
ausgearbeitet vom Deutschen Verband des Großhandels mit Ölen, Fetten und Ölrohstoffen e.V., - GROFOR -, Hamburg Neufassung vom 01.06.2010

Der Deutsche Verband des Großhandels mit Ölen, Fetten und Ölrohstoffen e.V. - GROFOR -, Adolphsplatz 1 (Börse), 20457 Hamburg, empfiehlt seinen Mitgliedern die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Handel mit pflanzlichen und tierischen/seetierischen Ölen, Fetten und Fettsäuren unverbindlich zur Verwendung im Geschäftsverkehr. Den Mitgliedern steht es frei, der Empfehlung zu folgen oder andere bzw. ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden.

§ 1
Schiedsklausel

1. Die Parteien unterwerfen sich den nachstehenden Bedingungen sowie den am Tage der Klageinreichung geltenden Schiedsgerichtsbestimmungen des „Deutschen Verbands des Großhandels mit Ölen, Fetten und Ölrohstoffen e.V. - GROFOR -, Adolphsplatz 1 (Börse), 20457 Hamburg.
2. Alle Streitigkeiten in Bezug auf oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag und dessen Zustandekommen sowie etwaige mit ihm im Zusammenhang stehende weitere Vereinbarungen werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch das Schiedsgericht des „GROFOR e.V.“ entschieden, und zwar nicht nur zwischen Käufer und Verkäufer, sondern auch zwischen Vertragsschließenden und Geschäftsvermittlern.
3. Die Vereinbarung des Schiedsgerichts ist auch für die Entscheidung über die Gültigkeit des Geschäfts wirksam, wenn diese von einer Vertragspartei aus irgendeinem Grund bestritten wird.
4. Anerkannte Forderungen, Forderung aus Schecks und Wechseln sowie Kaufpreisforderungen, welche trotz Mahnung bis dahin nicht bestritten worden sind, können nach Wahl des Gläubigers vor dem ordentlichen Gericht oder dem Schiedsgericht geltend gemacht werden.

§ 2
Bestätigungsschreiben

1. Werden Vermittlerschlussscheine oder Bestätigungsschreiben gewechselt oder von einer Vertragspartei oder einem Vermittler erteilt, so ist deren Inhalt für die vertraglichen Beziehungen maßgebend. Alle früheren Vereinbarungen sind damit aufgehoben. Schlussscheine und Bestätigungsschreiben, denen nicht unverzüglich schriftlich widersprochen wird, gelten als genehmigt.
2. Werden Vermittlerschlussscheine und/oder Bestätigungsschreiben erteilt, so ist das unwidersprochen gebliebene Bestätigungsschreiben des Verkäufers maßgebend. Werden nur ein Bestätigungsschreiben des Käufers und ein Vermittler-Schlussschein ausgestellt, so gilt das unwidersprochen gebliebene Bestätigungsschreiben des Käufers.
3. Werden später noch mündliche Vereinbarungen getroffen, so sind diese nur dann gültig, wenn sie mindestens von einer Seite unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Erfolgt auf solche Schriftstücke nicht unverzüglich schriftlicher Widerspruch, gelten sie als genehmigt.

§ 3
Verträge auf Abruf

1. Sofern die Parteien keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen haben, sind die abgeschlossenen Verträge auch bei vereinbarter Abholung durch den Käufer auf Abruf des Käufers zu erfüllen.
2. Die Abrufserklärung des Käufers muss den Verkäufer in die Lage versetzen, die Ware innerhalb des vereinbarten Liefer- bzw. Abnahmezeitraums zu verladen, abzusenden oder zu übergeben.
3. Der Käufer hat den gewünschten Liefer- bzw. Abnahmetermin dem Verkäufer mindestens 5 Geschäftstage vorher bekannt zu geben.
4. Erteilt der Käufer bis zum 10. Geschäftstag vor Ablauf des vereinbarten Liefer- bzw. Abnahmezeitraums keine Abrufserklärung, so stehen dem Verkäufer nach fruchtlosem Ablauf der betreffenden Nachfrist gemäß § 8 die Rechte wegen Nichterfüllung aus § 9 zu.
5. Erteilt der Käufer eine kontraktgemäße Abrufserklärung und stellt der Verkäufer die Ware zu dem in der Abrufserklärung genannten Zeitpunkt nicht zur Verfügung, so stehen dem Käufer nach fruchtlosem Ablauf der entsprechenden Nachfrist gemäß § 8 die Rechte wegen Nichterfüllung aus § 9 zu.

§ 4
Nähere Bestimmung des Lieferzeitpunkts

1. Wird auf Lieferung innerhalb eines bestimmten Zeitraums verkauft, so hat die Lieferung innerhalb dieses Zeitraums nach Wahl des Käufers zu erfolgen. Es ist zu liefern und zu empfangen bei Verträgen mit der Bezeichnung:
a) "Lieferung sofort": innerhalb von drei Geschäftstagen nach Vertragsabschluss;
b) "Lieferung prompt": innerhalb von sieben Geschäftstagen nach Vertragsabschluss;
c) "Lieferung innerhalb eines benannten Monats": innerhalb des Monats;
d) "Lieferung innerhalb eines Zeitraums von mehreren Monaten": in monatlich ungefähr gleichen Teilmengen;
e) "Lieferung sukzessive": innerhalb der vereinbarten Zeit in ungefähr gleichen Teilmengen.
2. Ist keine Vereinbarung über den Lieferzeitpunkt getroffen worden, gilt Abs. 1 a)

§ 5
Verträge auf Abnahme/Abholung

1. Wird auf Abnahme oder Abholung innerhalb eines bestimmten Zeitraums verkauft, so hat die Abnahme oder Abholung innerhalb dieses Zeitraums nach Wahl des Käufers zu erfolgen. Die Fristenregelungen des § 4 a) bis e) gelten entsprechend.
2. Der Käufer muss das Straßenfahrzeug so rechtzeitig avisieren und stellen, dass der Verkäufer innerhalb der vereinbarten Abnahmezeit ausliefern kann.

§ 6
Erfüllungsort, Fracht und Transportgefahr

Soweit die Parteien keine anders lautenden Vereinbarungen (wie z.B. die Incoterms) getroffen haben, gelten folgende Regelungen:
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist die Verladestelle, an der die Ware in das zur Beförderung dienende Fahrzeug gelangt. Wird franko eines Bestimmungsortes verkauft, so ist dieser der Erfüllungsort.
2. Wird frei Waggon oder Straßenfahrzeug gehandelt, trägt der Käufer die Frachtkosten und die Transportgefahr.
3. Bei Verträgen, die frachtfrei abgeschlossen werden, trägt der Verkäufer die Frachtkosten und der Käufer die Transportgefahr.
4. Bei Verkäufen franko eines Bestimmungsortes trägt der Verkäufer die Frachtkosten bis zu diesem Ort und die Transportgefahr.

§ 7
Nachfrist

1. Im Falle der nicht rechtzeitigen Erfüllung eines Vertrages ist der Nichtsäumige berechtigt, nach Ablauf der Erfüllungsfrist eine Nachfrist zu stellen. Diese bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Die Dauer einer Nachfrist für die Lieferung bzw. Abnahme beträgt: a) drei Geschäftstage, wenn eine Erfüllungszeit von weniger als einem Monat vereinbart ist; b) sieben Geschäftstage, wenn eine Erfüllungszeit von einem oder mehr als einem Monat vereinbart ist.
3. Die Nachfrist für die Erteilung einer Abrufserklärung beträgt einen Geschäftstag.
4. Eine zu kurz bemessene Nachfrist ist nicht unwirksam, es werden vielmehr die in den Absätzen 2 und 3 vorgeschriebenen Nachfristen in Lauf gesetzt. Eine zu lang bemessene Nachfrist ist, wie gestellt, wirksam.
5. Der Stellung einer Nachfrist bedarf es nicht,
a) wenn vereinbart ist, dass der Vertrag mit einem bestimmten Tag stehen oder fallen soll (Fixgeschäft);
b) wenn die andere Vertragspartei ausdrücklich schriftlich erklärt, dass sie den Vertrag nicht erfüllen wird.

§ 8
Rechte bei Nichterfüllung

1. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Nichtsäumige berechtigt, a) vom Vertrag zurückzutreten und/oder b) Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen und/oder c) die Ware für Rechnung des Säumigen an einem dritten Ort einzulagern, wenn der Verkäufer die Einlagerung zusammen mit der Stellung der Nachfrist angekündigt hat.
2. Die Rechte aus Absatz 1 a) und b) sind auch in den Fällen gegeben, in denen es einer Nachfrist gemäß § 7 Abs. 5 nicht bedarf.
3. Soll Schadensersatz geltend gemacht werden, so kann der Verkäufer einen Deckungsverkauf bzw. der Käufer einen Deckungskauf für Rechnung der säumigen Partei direkt oder durch einen Makler vornehmen lassen. Diese Maßnahme ist innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Ablauf der Nachfrist bzw. nach Eintritt der Nichterfüllung durchzuführen.
4. Der Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann ferner durch Feststellung des Unterschieds zwischen dem Vertragspreis und dem Tagespreis (Preisfeststellung) geltend gemacht werden. Die Preisfeststellung hat nach Wahl des Nichtsäumigen zu erfolgen entweder durch
a) einen über den Vorstand des Grofor oder seinen Beauftragten zu ernennenden Makler (Preisfeststellungsverfahren, s. § 36 der Schiedsgerichtsbestimmungen),
b) einen von der nichtsäumigen Partei zu beauftragenden Makler oder
c) das zuständige Schiedsgericht selbst im Schiedsgerichtsverfahren.
5. Stichtag für die Preisfeststellung ist der auf den Ablauf der Nachfrist folgende Geschäftstag. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 7 Abs. 5.
6. Die Kosten der Preisfeststellung hat die säumige Partei zu tragen.
7. Der Nichtsäumige hat dem Säumigen nach Ablauf der Nachfrist oder bei Vorliegen einer der in § 7 Abs. 5 genannten Fälle unverzüglich fernschriftlich (s. § 23) mitzuteilen, von welchem Recht er Gebrauch machen wird.
8. Unterlässt der Nichtsäumige, entsprechend Absatz 7 zu verfahren, so steht ihm nur noch das Recht auf Preisfeststellung zu. Das gleiche gilt, wenn ein angekündigtes Deckungsgeschäft nicht oder nicht fristgerecht (s. Abs. 3) durchgeführt wurde.
9. Das zuständige Schiedsgericht ist berechtigt und auf Antrag einer Partei verpflichtet, ein durchgeführtes Deckungsgeschäft gemäß Absatz 3 (Deckungsverkauf bzw. Deckungskauf) oder eine Preisfeststellung gemäß Absatz 4, Buchstabe a) zu überprüfen. Falls sich bei der Überprüfung des Deckungsgeschäfts oder der Preisfeststellung ergibt, dass diese nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden oder zu einem offensichtlich unbilligen Ergebnis führten, hat das Schiedsgericht die Preisdifferenz unter Berücksichtigung der Marktlage selbst festzusetzen.

§ 9
Erfüllungshindernisse

1. Wird nach Abschluss eines Vertrages dessen Erfüllung durch höhere Gewalt, Ein-oder Ausfuhrverbote im In- oder Ausland, behördliche Maßnahmen oder sonstige von einer Vertragspartei nicht zu vertretende Umstände verhindert, so ist der Vertrag oder dessen unerfüllter Teil aufgehoben. Die andere Vertragspartei ist von den genannten Ereignissen unverzüglich nach deren Bekanntwerden zu unterrichten. Wird das unterlassen, so kann das Erfüllungshindernis nicht rechtswirksam geltend gemacht werden.
2. Wird die Erfüllung durch elementare Ereignisse oder durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, eine Verladesperre oder sonstige gleich zu erachtende Umstände behindert, so verlängert sich die Erfüllungsfrist um die Dauer der Behinderung, wenn der Betroffene die Behinderung der anderen Vertragspartei unverzüglich nach Bekanntwerden oder bei Beginn der Erfüllungszeit anzeigt. Wenn nach Ablauf der Erfüllungsfrist die Behinderung bei Verträgen mit einer Erfüllungsfrist von weniger als einem Monat 30 Kalendertage oder bei Verträgen mit längeren Erfüllungsfristen 45 Kalendertage überschreitet, ist der Vertrag ohne gegenseitige Vergütung aufgehoben.
3. Beruft sich der Betroffene auf ein Erfüllungshindernis, so hat er auf Verlangen der anderen Vertragspartei den entsprechenden Nachweis zu erbringen.

§ 10
Gewicht/Menge

1. Für die Gewichtsfeststellung ist das am vereinbarten Erfüllungsort festgestellte Gewicht maßgebend. Ist der Abgangsort der Erfüllungsort und ist dort die Gewichtsfeststellung unterblieben, so ist das am Empfangsort festgestellte Gewicht maßgebend.
2. Bei Verträgen franko eines Bestimmungsortes ist das dort festgestellte Gewicht maßgebend. Ist dort die Gewichtsfeststellung unterblieben, ist das am Abgangsort festgestellte Gewicht maßgebend.
3. Jede Partei hat das Recht, bei der Gewichtsfeststellung zugegen zu sein oder sich vertreten zu lassen.
4. Die vereinbarte Gewichtsmenge darf vom Verkäufer bis zu 2 %, wenn „circa“ vereinbart ist bis zu 5 %, unter- oder überschritten werden.
5. Teillieferungen oder Teilabnahmen sind zulässig, dürfen aber ein Mindestgewicht von 23.750 kg (Gewicht = Menge x spezifisches Gewicht) nicht unterschreiten. Jede Teillieferung gilt als gesonderter Kontrakt.
6. Haben die Parteien die Kontraktmenge als Volumen vereinbart, gelten die vorstehenden Vorschriften über das Gewicht in entsprechender Weise.

§ 11
Qualität

1. Wird über die Qualität der gehandelten Ware nichts vereinbart, so ist gesunde, handelsübliche Ware mittlerer Art und Güte zu liefern.
2. Wird die Ware in einem Tankzug mit mehreren Kammern angeliefert, so muss sie in jeder einzelnen Kammer den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen.

§ 12
Kauf laut Muster / Mustergutbefund / telquel

1. Bei Verkauf laut Muster muss die Ware im Durchschnitt den Spezifikationen, dem Aussehen und den Analysedaten des Kaufmusters entsprechen. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.
2. Bei Verkauf „auf Mustergutbefund“ ist zu vereinbaren, bis wann der Käufer seine Entscheidung abzugeben hat. Haben die Parteien keine Fristvereinbarung getroffen, gilt eine Frist von 5 Geschäftstagen ab Eingang des Musters beim Käufer.
3. Hat der Käufer innerhalb der vereinbarten Frist bzw. der Frist gemäß Absatz 2 Satz 2 seine Entscheidung dem Verkäufer nicht mitgeteilt, gilt das Muster als abgelehnt.
4. Bei Verkauf „telquel“ ist der Käufer verpflichtet, die Ware ohne Rücksicht auf die Qualität zu übernehmen, vorausgesetzt, die Warengattung entspricht der vertraglichen Bezeichnung.

§ 13
Rechte bei Mängeln

1. Ist die gelieferte Ware von vertragswidriger Beschaffenheit, stehen dem Käufer unter Beachtung der nachfolgenden Einzelregelungen nach seiner Wahl folgende Rechte zu:
a) Ersatzlieferung
b) Minderwertvergütung
c) Schadensersatz nach den gesetzlichen Regelungen
2. Will der Käufer das Recht auf Ersatzlieferung ausüben, muss er dies dem Verkäufer spätestens am nächsten Geschäftstag nach der Mängelrüge fernschriftlich mitteilen.
3. Das Recht auf Ersatzlieferung entfällt, wenn die Ware nicht mehr im Originalzustand zurückgegeben werden kann.
4. Eine Minderwertvergütung kann erst verlangt werden, wenn der Käufer dem Verkäufer erfolglos fernschriftlich eine angemessene Nachfrist zur Ersatzlieferung gesetzt hat. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Verkäufer die Ersatzlieferung ernsthaft und endgültig verweigert.

§ 14
Untersuchung der Ware - Probenahme

1. Die Probenahme obliegt dem Käufer und hat grundsätzlich am Erfüllungsort zu erfolgen.
2. Ist der Versandort der Erfüllungsort, hat der Verkäufer dem Käufer Gelegenheit zur repräsentativen Probenahme einzuräumen.
3. Ist die Probenahme am Erfüllungsort unterblieben, kann der Käufer sie unverzüglich nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort vornehmen lassen.
4. Die Probenahme hat in der Weise zu erfolgen, dass aus jeder Kammer des Transportbehälters repräsentative Durchschnittsmuster erstellt werden.

§ 15
Mängelrüge

1. Der Käufer hat bei Mängeln, die bei einer kaufmännischen sensorischen Prüfung festzustellen sind, nach beendeter Entladung die Ware unverzüglich, spätestens aber am nächsten Geschäftstag, fernschriftlich zu rügen. Dies gilt auch bei einer Übernahme der Ware „ab Werk/Lager“.
2. Der Käufer hat bei Mängeln, die bei einer kaufmännischen sensorischen Prüfung nicht festzustellen sind, insbesondere bei Abweichungen von vereinbarten Spezifikationen, nach beendeter Entladung unverzüglich, spätestens aber binnen 2 Geschäftstagen die Proben einem neutralen Sachverständigen zum Zwecke der Untersuchung zu übermitteln. Das Ergebnis der Untersuchung hat er spätestens am nächsten Geschäftstag nach Kenntnisnahme / Erhalt dem Verkäufer fernschriftlich mitzuteilen.
3. Bei versteckten Mängeln hat der Käufer dem Verkäufer die Mängelrüge dem Verkäufer innerhalb einer Frist von einem Geschäftstag nach Kenntnis des Mangels zu übermitteln.
4. Werden die in den vorstehenden drei Absätzen genannten Fristen nicht eingehalten, gilt die Ware als genehmigt.

§ 16
Zahlung des Kaufpreises

1. Falls die Parteien nichts anderes vereinbaren, hat die Zahlung des Kaufpreises binnen 5 Geschäftstagen nach Rechnungseingang beim Käufer abgehend zu erfolgen. Erfolgt die Zahlung nicht vereinbarungsgemäß, so gerät der Käufer ohne Mahnung in Zahlungsverzug.
2. Zur Aufrechnung oder Zurückhaltung der Kaufsumme ist der Käufer nicht berechtigt, es sei denn, dass der Verkäufer seine Zahlungen einstellt oder Tatsachen vorliegen, die einer Zahlungseinstellung gleichzuerachten sind. Das Verbot der Aufrechnung oder Zurückhaltung gilt ferner nicht bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen.

§ 17
Zahlungsverzug

1. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, auf Zahlung zu klagen und seit Beginn des Verzuges Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen.
2. Bei Verträgen, die mehrere zu liefernde Teilmengen oder Vertragsraten vorsehen, gilt zusätzlich folgendes: Kommt der Käufer mit einer Zahlung in Rückstand, so ist der Verkäufer zum Rücktritt und/oder Schadensersatz hinsichtlich der noch offenen Teilmengen oder Vertragsraten nur berechtigt, nachdem er dem Käufer erfolglos eine Nachfrist von 5 Geschäftstagen zur Zahlung gesetzt hat.
3. Das Recht zum Rücktritt und/oder Schadensersatz steht dem Verkäufer auch dann ohne Mahnung zu, wenn der Käufer in mehr als 2 Fällen innerhalb eines Kontrakts in Zahlungsverzug gerät.
4. Bestehen berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, kann der Verkäufer Vorauszahlung auch dann verlangen, wenn andere Zahlungsbedingungen vereinbart wurden.

§ 18
Sonstige Zahlungsansprüche

Sonstige Zahlungsansprüche sind innerhalb von 5 Geschäftstagen nach Eingang der Rechnungen zu erfüllen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann der Berechtigte die Forderungen einklagen und Zinsen in gesetzlicher Höhe verlangen.

§ 19
Zahlungseinstellung

1. Stellt eine Vertragspartei ihre Zahlungen ein oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleichzuerachten sind, so erlöschen die Ansprüche auf Erfüllung des Vertrags, soweit dieser beiderseits noch unerfüllt ist. An die Stelle der Erfüllungsansprüche tritt mit der Zahlungseinstellung oder dem Vorliegen einer ihr gleichzuerachtenden Tatsache der Anspruch auf Zahlung der sich zwischen Kontraktpreis und Tagespreis ergebenden Preisdifferenz, die gegenseitig zu verrechnen ist.
2. Die Feststellung des Tagespreises hat unter Beachtung der Vorschriften des § 8 Abs. 4 zu erfolgen. Als Stichtag gilt der dem Bekanntwerden der Zahlungseinstellung oder einer ihr gleichzuerachtenden Tatsache folgende Geschäftstag. Die Kosten der Preisfeststellung gehen zu Lasten der Partei, die in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist.

§ 20
Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bzw. Dokumente bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung.
2. Die Bearbeitung oder Verarbeitung der im Eigentum des Verkäufers verbleibenden Ware erfolgt für ihn als Hersteller und in seinem Auftrag, ohne dass ihm Verbindlichkeiten daraus erwachsen. Dem Verkäufer steht das Eigentum an der durch Be- oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache zu, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt und Grad der Be- oder Verarbeitung. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Käufer gehörenden Waren steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für den Fall, dass der Käufer ungeachtet der vorstehenden Regelung durch Be- oder Verarbeitung das (Mit-)eigentum an der Vorbehaltsware des Verkäufers erwirbt, überträgt er dem Verkäufer mit Vertragsabschluss das (Mit-)eigentum an der Ware für den Zeitpunkt seines Erwerbs und verwahrt die Ware für den Verkäufer. Etwaige Herausgabeansprüche gegen Drittbesitzer tritt der Käufer hiermit an den Verkäufer ab. Die Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
3. Für den Fall, dass die vom Verkäufer gelieferte Ware mit anderen Sachen vermischt oder verbunden wird, überträgt der Käufer dem Verkäufer hiermit seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder der neuen Sache und verwahrt diese dann für den Verkäufer. Etwaige Herausgabeansprüche gegen Drittbesitzer werden hiermit an den Verkäufer abgetreten.
4. Der Käufer ist ermächtigt, die im (Mit-)eigentum des Verkäufers stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm untersagt. Alle dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen, gleichgültig, ob diese vor oder nach der Verarbeitung, Vermischung usw. erfolgt, einschließlich aller Nebenrechte sowie etwaiger Ersatzansprüche gegen eine Kreditversicherung tritt der Käufer bei Vertragsabschluss an den Verkäufer ab. Für den Fall, dass die Ware nur im Miteigentum des Verkäufers steht oder vom Käufer zusammen mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren - gleichgültig in welchem Zustand - zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die hiermit bereits vollzogene Abtretung der Forderung nur in Höhe desjenigen Betrages, den der Verkäufer dem Käufer für den betreffenden Teil der Ware berechnet hat.
5. Der Käufer ist bis zum Widerruf ermächtigt, die dem Verkäufer zustehenden Forderungen, die er durch die Abtretung erworben hat, einzuziehen. Mit Widerruf geht dieses Recht - auch bei Insolvenz - auf den Verkäufer über. Der Käufer hat dem Verkäufer ferner jederzeit Zutritt zur Ware zu gewähren sowie auf Verlangen des Verkäufers die Ware als dessen Eigentum kenntlich zu machen und dem Verkäufer alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Bei Zahlungsverzug hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers den Forderungsübergang seinem Nachkäufer anzuzeigen. Für den Fall, dass der Käufer aus der Weiterveräußerung an einen Dritten Wechsel oder Schecks erhält, tritt er die ihm zustehende Wechsel- oder Scheckforderung an den Verkäufer ab, und zwar in Höhe der ihm abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung. Das Eigentum an der Wechsel- oder Scheckurkunde wird vom Käufer auf den Verkäufer übertragen; der Käufer verwahrt die Urkunde für den Verkäufer.
6. Der Käufer hat bei Zugriffen Dritter auf die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehenden Waren oder auf die ihm abgetretenen Forderungen dessen Rechte zu wahren und ihm derartige Zugriffe unverzüglich fernschriftlich (§ 46) mitzuteilen.
7. Solange das Eigentum des Verkäufers an der gelieferten Ware besteht, ist diese vom Käufer gegen die üblichen Gefahren ausreichend zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehenden Forderungen, insbesondere gegen die Versicherung, tritt der Käufer hiermit dem Verkäufer zur Sicherung seiner Ansprüche bis zur Höhe seiner Forderung ab.
8. Eine etwaige Übersicherung stellt der Verkäufer dem Käufer auf dessen Verlangen zur Verfügung. Eine Übersicherung liegt vor, wenn der Wert der Sicherungen den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 21
Anwendbares Recht

Der Vertrag untersteht deutschem Recht. Ergänzend gelten die bei Vertragsschluss gültigen Incoterms der Internationalen Handelskammer. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (BGBl.1989, Teil 11, S. 588 ff.) findet keine Anwendung.

§ 22
Fristen

1. Als Geschäftstage gelten die Werktage mit Ausnahme des Sonnabends sowie der 24. und 31. Dezember.
2. Der Tag des Vertragsabschlusses und der Tag des Eingangs einer Erklärung, mit der eine Frist gesetzt wird, zählen bei der Fristberechnung nicht mit.
3. Erklärungen, die an einem Geschäftstag nach 15 Uhr eingehen, gelten als am nächsten Geschäftstag eingegangen.
4. Staatlich oder landesgesetzlich unterschiedlich anerkannte Feiertage wirken nur zugunsten desjenigen, der an einem solchen Tag eine Erklärung abzugeben oder zu empfangen bzw. eine Handlung vorzunehmen hat.

§ 23
Mitteilungen

Der Begriff „schriftlich“ schließt den fernschriftlichen Verkehr sowie jede andere Art schneller schriftlicher Nachrichtenübermittlung wie z.B. Telefax oder E-Mail mit ein. Der Begriff „fernschriftlich“ schließt jede andere Art schneller schriftlicher Nachrichtenübermittlung wie z.B. Telefax oder EMail mit ein.

§ 24
Provision

Der Verkäufer hat dem Vermittler die vereinbarte Provision zu zahlen, gleichviel, ob der vermittelte Vertrag erfüllt oder aufgehoben wird, es sei denn, dass den Vermittler ein nachweisbares Verschulden an der Nichterfüllung oder Aufhebung des Vertrages trifft.

§ 25
Erlöschen von Ansprüchen aus Verträgen und Verjährung

1. Ein Vertrag erlischt von selbst, wenn er von keiner Partei innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der im Vertrag festgelegten Erfüllungszeit erfüllt worden ist. Ist keine Erfüllungszeit vereinbart, beginnt diese Frist mit Abschluss des Vertrages.
2. Erfolgt innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist eine Mahnung, bestehen die vertraglichen Ansprüche zunächst weiter.
3. In diesem Fall erlöschen die vertraglichen Rechte mit Ablauf eines Monats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist, wenn nicht eine der Parteien ihre vertraglichen Rechte schriftlich geltend gemacht hat.
4. Im Übrigen verjähren Ansprüche aus Verträgen in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Erfüllungsfrist endet.

 

Hamburg, 1. Juni 2010